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Endnutzer-Lizenzvereinbarung (EULA)

für Business-Central-Apps der Lex Digitalis GmbH · Version 1.0 · Stand Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Diese Endnutzer-Lizenzvereinbarung („EULA“) regelt die Nutzung aller Erweiterungen (Apps) für Microsoft Dynamics 365 Business Central, die von der Lex Digitalis GmbH, Wagnergasse 7, 84428 Buchbach, eingetragen beim Amtsgericht Traunstein unter HRB 34893 („Lex Digitalis“), veröffentlicht werden. Sie gilt unabhängig davon, ob die App über Microsoft AppSource, als Per-Tenant-Extension (PTE), für Business Central online oder on-premises bereitgestellt wird. Die Überlassung erfolgt ausschließlich zeitlich befristet im Abonnement; unbefristete Kauflizenzen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

1.2 Die Apps richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Eine Nutzung durch Verbraucher ist ausgeschlossen.

1.3 Die EULA kommt zustande, sobald der Kunde („Lizenznehmer“) ihr im Bestellprozess (z. B. in Microsoft AppSource) oder bei der Installation zustimmt. Die EULA ist vor der Installation jederzeit unter https://www.lex-digitalis.de/eula abrufbar und speicherbar. Wer die App für ein Unternehmen installiert, versichert, dazu bevollmächtigt zu sein.

1.4 Bezieht der Lizenznehmer die App über einen Vertriebspartner („Partner“), regelt der Vertrag mit dem Partner Preis, Abrechnung und Dienstleistungen. Die Nutzungsrechte richten sich in jedem Fall nach dieser EULA. Microsoft ist nicht Vertragspartei dieser EULA und haftet nicht für die App.

1.5 Rangfolge bei Widersprüchen: (1) ein individuell mit Lex Digitalis geschlossener Vertrag, (2) ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach § 9.5 für dessen Regelungsbereich, (3) diese EULA, (4) die Produktbeschreibung der jeweiligen App. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers gelten nicht, auch wenn Lex Digitalis ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.6 Die deutsche Fassung ist maßgeblich. Übersetzungen dienen nur der Information.

§ 2 Begriffe

App: Die jeweilige Business-Central-Erweiterung von Lex Digitalis einschließlich Updates, Lizenzschlüssel, Konfigurationsvorlagen und Dokumentation

Benutzer: Eine natürliche Person, der in Business Central eine Benutzerlizenz zugewiesen ist und die auf Funktionen der App zugreifen kann

Umgebung: Ein Business-Central-Mandant (Tenant) mit einer Produktiv- oder Sandbox-Umgebung

Abonnement: Zeitlich befristete Lizenz gegen wiederkehrende Gebühr

Testversion: Kostenlose, zeitlich begrenzte Nutzung zum Kennenlernen der App

Verbundene Unternehmen: Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG

Kundendaten: Alle Daten, die der Lizenznehmer mit der App in Business Central verarbeitet

Telemetrie: Technische Ereignisdaten zur Funktion und Leistung der App ohne Kundendaten (§ 9)

§ 3 Nutzungsrechte

3.1 Lex Digitalis räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die App für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen. Das Recht ist auf die Laufzeit des Abonnements und den gebuchten Umfang beschränkt.

3.2 Gebuchter Umfang ist die in Bestellung, AppSource-Angebot oder Partnervertrag genannte Anzahl und Art der Benutzer sowie die Anzahl der Produktivumgebungen. Ohne andere Angabe gilt: Zu lizenzieren sind alle Benutzer, denen in einer Produktivumgebung ein Berechtigungssatz der App zugewiesen ist oder die auf andere Weise auf lizenzpflichtige Funktionen der App zugreifen können.

3.3 Sandbox-Umgebungen zum Testen, Schulen und Entwickeln sind ohne Zusatzkosten erlaubt. Ihr Einsatz für den Produktivbetrieb ist nicht erlaubt. Bei Business Central online gilt der Lizenzschlüssel für alle Umgebungen des Mandanten, einschließlich der Sandboxes. Für On-Premises-Test- und Entwicklungssysteme, die mit einer eigenen Business-Central-Lizenz betrieben werden, stellt Lex Digitalis auf Anforderung kostenlos einen gesonderten Testschlüssel aus.

3.4 Verbundene Unternehmen des Lizenznehmers dürfen die App innerhalb des gebuchten Umfangs mitnutzen. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass sie diese EULA einhalten, und haftet für sie wie für sich selbst.

3.5 Testversion: Die Testversion darf höchstens 30 Tage oder für den in der App angezeigten Zeitraum genutzt werden. Funktionen können eingeschränkt sein. Nach Ablauf sperrt die App lizenzpflichtige Funktionen. Bereits erfasste Daten bleiben erhalten und können über Standardfunktionen von Business Central (z. B. Konfigurationspakete) exportiert werden. Sobald ein gültiger Lizenzschlüssel eingetragen ist, stehen sie in der App wieder vollständig zur Verfügung. Während der Testversion besteht kein Anspruch auf Support nach § 5.5. Lex Digitalis haftet in dieser Zeit nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und arglistig verschwiegene Mängel, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

3.6 Dienstleister: Der Lizenznehmer darf die App durch Dritte (z. B. IT-Dienstleister, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) bedienen lassen, soweit diese ausschließlich für ihn tätig sind und als Benutzer lizenziert sind.

3.7 Technische Lizenzprüfung: Die App prüft den Lizenzstatus anhand eines von Lex Digitalis signierten Lizenzschlüssels ausschließlich innerhalb der Umgebung des Lizenznehmers; dabei werden keine Daten übermittelt. Nach Ende der Laufzeit bleibt die App 14 Tage nutzbar.

§ 4 Beschränkungen und Schutzrechte

4.1 Alle Rechte an der App, insbesondere Urheber- und Markenrechte, verbleiben bei Lex Digitalis. Der Lizenznehmer erhält nur die in § 3 ausdrücklich genannten Rechte.

4.2 Der Lizenznehmer darf die App nicht:
• vermieten, verleihen, verkaufen oder Dritten zur Nutzung überlassen, soweit nicht § 3.4 oder § 3.6 dies erlaubt,
• als Rechenzentrums-, Hosting- oder Outsourcing-Leistung für Dritte einsetzen,
• ändern, zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren, soweit nicht § 4.3 oder zwingendes Recht es erlauben,
• Lizenzprüfungen, Schutzmechanismen oder Urhebervermerke umgehen oder entfernen.

4.3 Die gesetzlichen Rechte nach §§ 69d und 69e UrhG (Fehlerberichtigung, Sicherungskopie, Herstellung der Interoperabilität) bleiben unberührt. Vor einer Dekompilierung zur Interoperabilität fordert der Lizenznehmer die nötigen Schnittstelleninformationen bei Lex Digitalis an; Lex Digitalis stellt sie innerhalb von 14 Tagen bereit, sofern verfügbar.

4.4 Eigene Erweiterungen: Der Lizenznehmer und sein Partner dürfen eigene Erweiterungen entwickeln, die die veröffentlichten Events und Schnittstellen der App nutzen. Rechte an diesen eigenen Erweiterungen verbleiben beim jeweiligen Entwickler. Lex Digitalis beansprucht keine Rechte daran. Lex Digitalis kündigt die Entfernung oder inkompatible Änderung veröffentlichter Events und Schnittstellen mindestens eine Hauptversion (Release Wave) im Voraus an, in der Regel durch Kennzeichnung als obsolet.

4.5 Anregungen und Verbesserungsvorschläge des Lizenznehmers darf Lex Digitalis unentgeltlich in die App übernehmen. Vertrauliche Informationen und Kundendaten sind davon ausgenommen.

§ 5 Updates, Kompatibilität und Support

5.1 Updates und neue Versionen sind während des Abonnements ohne Zusatzkosten enthalten.

5.2 Lex Digitalis stellt für jede Hauptversion von Business Central (Release Wave) spätestens zu deren allgemeiner Verfügbarkeit eine kompatible Version der App bereit. Ist das wegen kurzfristiger Änderungen durch Microsoft nicht möglich, informiert Lex Digitalis unverzüglich und liefert innerhalb von 30 Tagen nach. Unterstützt werden jeweils die aktuelle und die unmittelbar vorhergehende Hauptversion von Business Central; bei On-Premises-Installationen nur, solange Microsoft die betreffende Version selbst noch unterstützt.

5.3 In Business Central online kann Microsoft Updates der App automatisch einspielen. Der Lizenznehmer kann im Business Central Admin Center Update-Zeitfenster festlegen und Updates vorab in einer Sandbox testen.

5.4 Lex Digitalis darf Funktionen ändern oder ersetzen, wenn der vertraglich vereinbarte Kernnutzen erhalten bleibt. Den Wegfall wesentlicher Funktionen kündigt Lex Digitalis mindestens drei Monate vorher an; der Lizenznehmer kann dann zum Wirksamwerden außerordentlich kündigen.

5.5 Support erfolgt in erster Linie über den Partner. Ohne Partner oder bei Fehlern der App wendet sich der Lizenznehmer an support@lex-digitalis.de. Lex Digitalis bearbeitet Fehlermeldungen an Werktagen (Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr, außer gesetzliche Feiertage in Bayern sowie 24. und 31. Dezember). Reaktionszeit ist die Zeit bis zur ersten qualifizierten Rückmeldung, nicht bis zur Fehlerbehebung. Die Fehlerklasse legt Lex Digitalis unter Berücksichtigung der Einschätzung des Lizenznehmers nach billigem Ermessen fest. Lex Digitalis reagiert:

Fehlerklasse

Beschreibung

Reaktionszeit

Kritisch

Produktiv nutzbare Kernfunktion fällt aus, kein Workaround

1 Werktag

Wesentlich

Kernfunktion eingeschränkt, Workaround vorhanden

3 Werktage

Gering

Sonstige Fehler, Fragen

10 Werktage

5.6 Beratung, Schulung, Einrichtung und Anpassungen sind nicht Teil dieser EULA und werden gesondert vereinbart.

§ 6 Vergütung, Lizenzprüfung und Mehrnutzung

6.1 Lex Digitalis darf die vertragsgemäße Nutzung höchstens einmal pro Kalenderjahr prüfen. Vorrangig geschieht das durch eine Selbstauskunft des Lizenznehmers über Anzahl der Benutzer und Umgebungen, die innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung zu erteilen ist.

6.2 Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Mehrnutzung, darf Lex Digitalis die Prüfung durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer durchführen lassen. Die Prüfung wird mit 14 Tagen Vorlauf angekündigt, während der Geschäftszeiten durchgeführt und beschränkt sich auf Lizenzdaten. Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten werden nicht eingesehen.

6.3 Ergibt die Prüfung eine Mehrnutzung, lizenziert der Lizenznehmer diese rückwirkend zu dem im Zeitraum der Mehrnutzung gültigen Listenpreis nach. Übersteigt die Mehrnutzung 5 %, trägt der Lizenznehmer die angemessenen Prüfkosten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt; die Nachlizenzierung wird auf sie angerechnet.

6.4 Möchte der Lizenznehmer den Umfang erweitern, teilt er dies dem Partner oder Lex Digitalis mit. Die Erweiterung wird anteilig bis zum Ende der laufenden Abonnementperiode berechnet.

6.5 Bei Bezug unmittelbar von Lex Digitalis werden die Gebühren für die jeweilige Abonnementperiode im Voraus in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug fällig. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Bezug über AppSource oder einen Partner gelten deren Zahlungsbedingungen.

6.6 Lex Digitalis kann die Gebühren mit Wirkung zum Beginn einer Verlängerungsperiode anpassen, frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn oder der letzten Anpassung. Die Anpassung wird mindestens drei Monate vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Übersteigt die Erhöhung 5 %, kann der Lizenznehmer das Abonnement zum Wirksamwerden der Anpassung kündigen.

§ 7 Mängel und Haftung

7.1 Lex Digitalis schuldet, dass die App während der Laufzeit im Wesentlichen die in der Produktbeschreibung genannten Funktionen erfüllt, wenn sie in einer unterstützten Business-Central-Version und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist kein Mangel. Angaben in der Produktbeschreibung sind Beschaffenheitsangaben und keine Garantien; eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist.

7.2 Der Lizenznehmer meldet Mängel unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung. Lex Digitalis beseitigt Mängel nach eigener Wahl durch ein Update, einen Hotfix oder eine zumutbare Umgehungslösung. Das Recht zur Minderung (§ 536 BGB) bleibt unberührt; bei Bezug über einen Partner richten sich Minderung und Erstattung nach dem Vertrag mit dem Partner. Gelingt die Mängelbeseitigung nicht in angemessener Frist, kann der Lizenznehmer das Abonnement außerordentlich kündigen.

7.3 Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.

7.4 Keine Mängel sind Störungen, die beruhen auf: Änderungen an der App durch den Lizenznehmer oder Dritte; dem Einsatz außerhalb unterstützter Versionen; Erweiterungen Dritter; Ausfällen von Business Central, Microsoft Azure oder anderen Diensten Dritter, jeweils soweit Lex Digitalis die Störung nicht zu vertreten hat.

7.5 Haftung: Lex Digitalis haftet unbeschränkt
• bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
• für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
• nach dem Produkthaftungsgesetz,
• im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

7.6 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf) haftet Lex Digitalis begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7.7 Für Datenverlust haftet Lex Digitalis nur in Höhe des Aufwands, der bei regelmäßiger, dem Risiko angemessener Datensicherung zur Wiederherstellung nötig gewesen wäre.

7.8 Fachliche Verantwortung: Die App unterstützt Geschäftsprozesse, ersetzt aber keine fachliche Prüfung. Für steuerliche, handels- und arbeitsrechtliche Richtigkeit der Buchungen, Auswertungen und Belege sowie für die Einhaltung der GoBD bleibt der Lizenznehmer verantwortlich.

7.9 Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Lizenznehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das gilt nicht in den Fällen von § 7.5.

7.10 Die vorstehenden Regeln gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Lex Digitalis.

§ 8 Schutzrechte Dritter

8.1 Lex Digitalis steht nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass die vertragsgemäße Nutzung der App keine Schutzrechte Dritter in der EU, dem EWR und der Schweiz verletzt.

8.2 Macht ein Dritter solche Rechte geltend, informiert der Lizenznehmer Lex Digitalis unverzüglich, erkennt keine Ansprüche an und überlässt Lex Digitalis die Abwehr, soweit rechtlich möglich. Lex Digitalis stellt den Lizenznehmer von berechtigten Ansprüchen und angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei. Für darüber hinausgehenden Schadens- und Aufwendungsersatz gelten § 7.5 bis § 7.7.

8.3 Lex Digitalis darf die App so ändern, dass sie keine Rechte mehr verletzt, oder ein Nutzungsrecht beschaffen. Ist beides unzumutbar, dürfen beide Seiten das Abonnement kündigen; vorausbezahlte Gebühren werden anteilig erstattet.

8.4 Die Freistellung gilt nicht, soweit die Verletzung auf Änderungen durch den Lizenznehmer, auf von ihm eingebrachte Inhalte (z. B. Schriftarten, Logos, Vorlagen) oder auf die Kombination mit nicht von Lex Digitalis gelieferter Software zurückgeht.

8.5 Die App kann Open-Source-Komponenten enthalten. Diese und ihre Lizenzen sind in der Dokumentation aufgeführt; ihre Lizenzbedingungen gehen insoweit vor.

§ 9 Datenschutz, Telemetrie und Vertraulichkeit

9.1 Kundendaten bleiben beim Lizenznehmer. Die App speichert Kundendaten ausschließlich in der Business-Central-Umgebung des Lizenznehmers. Lex Digitalis hat im Regelbetrieb keinen Zugriff darauf und erhält keine Kopien. Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für diese Daten ist der Lizenznehmer.

9.2 Telemetrie: Die Apps übermitteln keine Telemetrie an Lex Digitalis, soweit die Produktbeschreibung einer App nichts anderes angibt. Hat der Lizenznehmer für seine Umgebung selbst Azure Application Insights eingerichtet, erhält ausschließlich er die Standard-Plattformsignale von Business Central.

9.3 Lizenzprüfung: Der Lizenzschlüssel enthält Name und Kundennummer des Lizenznehmers, die Tenant-ID (bei on-premises die Seriennummer der Business-Central-Lizenz), die Anzahl der Benutzer und die Laufzeit. Für eine Lizenzanfrage teilt der Lizenznehmer Lex Digitalis Tenant-ID, Umgebungsname und Benutzerzahl selbst mit.

9.4 Externe Dienste: Ruft eine App Dienste Dritter auf (z. B. Prüfung von USt-IdNr. oder Bankverbindungen, KI-Funktionen), nennt die Produktbeschreibung Dienst, Datenumfang und Speicherort. Solche Funktionen sind standardmäßig deaktiviert und werden vom Lizenznehmer bewusst eingeschaltet.

9.5 Auftragsverarbeitung: Erhält Lex Digitalis im Support Zugriff auf personenbezogene Kundendaten (z. B. per delegierter Administration, Bildschirmfreigabe oder Datenkopie), geschieht das nur auf Weisung des Lizenznehmers und auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO. Lex Digitalis stellt diesen auf Anforderung kostenfrei bereit. Ohne solchen Vertrag greift Lex Digitalis nicht auf personenbezogene Kundendaten zu; Supportfälle werden dann mit anonymisierten oder Testdaten bearbeitet.

9.6 Vertraulichkeit: Beide Seiten behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen Seite, die als vertraulich gekennzeichnet oder erkennbar vertraulich sind, während der Laufzeit und fünf Jahre danach vertraulich. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offenzulegen sind.

§ 10 Laufzeit, Kündigung und Daten bei Vertragsende

10.1 Monatsabonnements verlängern sich jeweils um einen Monat, Jahresabonnements um zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden. Bei Bezug über AppSource gelten die dort angezeigten Laufzeit- und Kündigungsregeln.

10.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Lex Digitalis liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer trotz Abmahnung mit Frist von 14 Tagen erheblich gegen § 4 verstößt oder mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der zwei Monatsgebühren übersteigt (bei Jahresabonnements: ein Sechstel der Jahresgebühr).

10.3 Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt).

10.4 Daten nach Vertragsende: Nach Ablauf sperrt die App lizenzpflichtige Funktionen. Kundendaten bleiben in der Business-Central-Umgebung des Lizenznehmers erhalten und können jederzeit über Standardfunktionen von Business Central (z. B. Konfigurationspakete) exportiert werden. Lex Digitalis löscht keine Kundendaten und schränkt deren Export nicht ein.

10.5 Bei Deinstallation der App bleiben ihre Tabellen in Business Central erhalten, bis der Lizenznehmer sie ausdrücklich löscht (Option „Daten der Erweiterung löschen“). Die Aufbewahrungspflichten nach HGB und AO beachtet der Lizenznehmer vor einer Löschung selbst.

10.6 Mit Vertragsende entfallen die Nutzungsrechte. Bei On-Premises-Installationen entfernt der Lizenznehmer die App und bestätigt dies auf Anforderung in Textform.

§ 11 Änderungen und Schlussbestimmungen

11.1 Lex Digitalis kann diese EULA mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn ein sachlicher Grund besteht (z. B. geänderte Rechtslage, neue Vorgaben von Microsoft, neue Funktionen) und der Lizenznehmer dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Lex Digitalis teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Lizenznehmer nicht bis zum Wirksamwerden, gelten sie als angenommen; auf diese Folge weist die Mitteilung hin. Bei Widerspruch kann jede Seite das Abonnement zum Wirksamwerden kündigen. Preise, Laufzeiten und Hauptleistungen werden nicht auf diesem Weg geändert.

11.2 Lex Digitalis darf die App und diese EULA auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Erwerber des Geschäftsbereichs übertragen. Der Lizenznehmer kann dann innerhalb eines Monats nach Mitteilung außerordentlich kündigen. Der Lizenznehmer darf Rechte aus dieser EULA nur mit Zustimmung von Lex Digitalis übertragen; die Zustimmung wird bei Umwandlungen und Konzernumstrukturierungen nicht unbillig verweigert.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser EULA ist der Sitz von Lex Digitalis, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Lex Digitalis darf auch am Sitz des Lizenznehmers klagen.

11.5 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).